Die Durchsuchung im Unternehmen: Was Geschäftsführer und Mitarbeiter jetzt wissen müssen
11.9.2026
Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsbehörden Geschäftsräume durchsuchen dürfen, welche Rechte Betroffene haben und wie sie sich insbesondere bei Befragungen, der Sicherstellung von Unterlagen sowie dem Zugriff auf digitale Daten richtig verhalten. Zudem zeigt er, wie sich Unternehmen mit klaren Zuständigkeiten und einem Durchsuchungsplan auf den Ernstfall vorbereiten können.
Die Durchsuchung im Unternehmen: Was Geschäftsführer und Mitarbeiter jetzt wissen müssen
Wenn Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung unangekündigt vor der Tür stehen, entsteht im Unternehmen schnell eine Ausnahmesituation. Eine Durchsuchung kann den laufenden Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigen und für Geschäftsführer wie Mitarbeiter mit großer Unsicherheit verbunden sein. Gerade in dieser Situation kommt es darauf an, besonnen zu reagieren, die eigenen Rechte zu kennen und vermeidbare Fehler zu verhindern.
Eine Durchsuchung bedeutet nicht, dass sich ein strafrechtlicher Vorwurf bereits bestätigt hat. Sie ist eine Ermittlungsmaßnahme, die insbesondere dazu dienen kann, Personen, Gegenstände oder Informationen aufzufinden, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sind. Dennoch werden bereits während der ersten Minuten häufig entscheidende Weichen gestellt.
Wann darf ein Unternehmen durchsucht werden?
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung richten sich insbesondere nach den §§ 102 ff. Strafprozessordnung (StPO).
Richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen eine Person, der die zu durchsuchenden Geschäftsräume strafprozessual zuzurechnen sind – etwa unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter –, kommt eine Durchsuchung nach § 102 StPO in Betracht.
Davon zu unterscheiden ist die Durchsuchung bei einem nicht beschuldigten Dritten nach § 103 StPO. Hier gelten strengere Voraussetzungen. Zur Auffindung von Spuren oder bestimmten Gegenständen ist eine Durchsuchung grundsätzlich nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Spur oder der gesuchte Gegenstand gerade in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Grundsätzlich wird eine Durchsuchung durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Maßgabe des § 105 StPO auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen.
Eine Durchsuchung stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Voraussetzung ist ein auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Anfangsverdacht. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein hinreichender oder gar dringender Tatverdacht ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27/25, Rn. 8 m.w.N.).
Besonders strenge Voraussetzungen gelten bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO. Hier müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Gegenstand oder die gesuchte Spur gerade in den zu durchsuchenden Räumen aufgefunden werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27/25).
Der Durchsuchungsbeschluss: Das wichtigste Dokument zu Beginn
Wird ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, sollte dieser möglichst sofort sorgfältig geprüft und – soweit möglich – kopiert oder fotografiert werden.
Von besonderer Bedeutung sind der zugrunde liegende Tatvorwurf, die betroffenen Personen, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten sowie die gesuchten Beweismittel. Der Beschluss begrenzt die Ermittlungsmaßnahme. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Tatvorwurf so beschrieben wird, dass der äußere Rahmen der Zwangsmaßnahme abgesteckt wird und einer Ausuferung der Durchsuchung entgegengetreten werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.02.2008 – 2 BvR 153/04).
Wie relevant diese Anforderungen gerade bei Unternehmensdurchsuchungen sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth. Das Gericht hob einen nach § 103 StPO ergangenen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Geschäftsräume einer GmbH auf, weil der zugrunde liegende Tatvorwurf der Steuerhinterziehung nicht hinreichend konkret beschrieben worden war (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.01.2025 – 12 Qs 26/24).
Auch die gesuchten Beweismittel müssen bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO ausreichend individualisiert sein. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings grundsätzlich eine nähere Bestimmung der Beweismittel ihrer Gattung nach genügen; eine Bezeichnung jedes einzelnen Gegenstands ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27/25).
Wichtig: Geschäftsführer und Mitarbeiter sollten die Ermittlungsbeamten nicht an der Durchführung der Durchsuchung hindern. Rechtliche Einwände können dokumentiert und anschließend auf dem vorgesehenen Rechtsweg geltend gemacht werden.
Was sollte die Geschäftsführung bei einer Durchsuchung sofort tun?
Die ersten Minuten sind entscheidend. Im Idealfall existiert bereits ein unternehmensinterner „Dawn Raid“- oder Durchsuchungsplan.
Die Geschäftsführung sollte unverzüglich einen im Straf- beziehungsweise Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren. Die Ermittlungsbeamten sind grundsätzlich nicht verpflichtet, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts zu warten. Gleichwohl kann darum gebeten werden, soweit vertretbar kurz zuzuwarten.
Parallel sollte eine verantwortliche Person die Ermittlungsmaßnahme begleiten und dokumentieren. Festgehalten werden sollte insbesondere, welche Räume durchsucht, welche Unterlagen eingesehen und welche Gegenstände, Datenträger oder Datenbestände mitgenommen beziehungsweise kopiert werden.
Ebenso wichtig ist eine klare interne Kommunikation. Mitarbeiter sollten wissen, wer im Unternehmen die Durchsuchung koordiniert und an wen sie Fragen richten können. Unkoordinierte Gespräche über den Tatvorwurf – insbesondere über E-Mail, Messenger oder andere elektronische Kommunikationswege – sollten vermieden werden.
Keinesfalls dürfen Unterlagen oder Daten gelöscht, vernichtet, versteckt oder verändert werden.
Müssen Geschäftsführer und Mitarbeiter Fragen beantworten?
Hier muss genau zwischen den jeweiligen Verfahrensrollen unterschieden werden.
Ist ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter selbst Beschuldigter, hat er das Recht zu schweigen. Er muss sich nicht selbst belasten und ist nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Die Ausübung des Schweigerechts darf nicht mit einem Schuldeingeständnis gleichgesetzt werden.
Bei Zeugen ist die Rechtslage anders. Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht nach Maßgabe des § 161a StPO grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage. Einer polizeilichen Ladung müssen Zeugen nach § 163 Abs. 3 StPO grundsätzlich dann Folge leisten, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, insbesondere nach §§ 52 ff. StPO, bleiben hiervon unberührt.
Während einer laufenden Unternehmensdurchsuchung sollte deshalb zunächst geklärt werden, in welcher Eigenschaft eine Person befragt werden soll. Spontane ausführliche Erklärungen oder Rechtfertigungsversuche zum Tatvorwurf sind regelmäßig nicht sinnvoll.
Geschäftsführer sollten Mitarbeiter auch nicht zu bestimmten Aussagen oder pauschal zum Schweigen anweisen. Die strafprozessuale Position jedes einzelnen Mitarbeiters ist gesondert zu beurteilen.
Dürfen Computer, Smartphones, Server und Cloud-Daten durchsucht werden?
Bei Unternehmensdurchsuchungen stehen heute häufig digitale Daten im Mittelpunkt. Relevant können insbesondere E-Mail-Postfächer, Laptops, Smartphones, Server, Buchhaltungsdaten und Cloud-Systeme sein.
§ 110 StPO regelt ausdrücklich die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien. Unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO kann die Durchsicht auch auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf diese von dem bei dem Betroffenen befindlichen Speichermedium zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist.
Für Unternehmen ist dies besonders sensibel. Auf den IT-Systemen befinden sich regelmäßig nicht nur potenziell verfahrensrelevante Informationen, sondern zugleich Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, Kommunikation mit Rechtsanwälten und zahlreiche Informationen, die mit dem Ermittlungsverfahren nichts zu tun haben.
Auch die Entsperrung mobiler Endgeräte kann während einer Durchsuchung relevant werden. Das OLG Bremen hat entschieden, dass die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor grundsätzlich auf § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden kann. Davon zu unterscheiden ist der anschließende Zugriff auf die auf dem Gerät gespeicherten Daten; dessen Zulässigkeit richtet sich nach den hierfür einschlägigen strafprozessualen Vorschriften (OLG Bremen, Beschl. v. 08.01.2025 – 1 ORs 26/24).
Gerade bei IT-Maßnahmen sollte die IT-Abteilung nicht eigenmächtig handeln. Passwörter, Zugänge oder Daten sollten nicht spontan und ohne Prüfung der konkreten rechtlichen Situation herausgegeben werden. Gleichzeitig darf die Durchführung rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen nicht aktiv vereitelt werden.
Für bestimmte Unterlagen und Daten können zudem besondere Beschlagnahmeverbote und Schutzvorschriften gelten, insbesondere nach §§ 97, 160a StPO. Nicht jede Kommunikation mit einem Rechtsanwalt ist jedoch automatisch und unter allen Umständen vor einem Zugriff geschützt. Die konkrete Situation sollte möglichst unmittelbar anwaltlich geprüft werden.
Sicherstellung und Beschlagnahme: Was darf mitgenommen werden?
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, können nach § 94 StPO sichergestellt werden. Befinden sie sich im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es grundsätzlich einer Beschlagnahme.
Die Unterscheidung zwischen freiwilliger Herausgabe und Beschlagnahme kann rechtliche Bedeutung haben. Unternehmen sollten deshalb nicht vorschnell erklären, Unterlagen oder Datenträger freiwillig herauszugeben. Ob einer Sicherstellung widersprochen werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte möglichst mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden.
Nach Abschluss der Durchsuchung sollte genau überprüft werden, welche Unterlagen, Gegenstände, Datenträger oder Daten sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt wurden. Nach § 107 StPO kann der von der Durchsuchung Betroffene auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung sowie ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände erhalten.
Welche Fehler sollten Unternehmen bei einer Durchsuchung vermeiden?
Eine Durchsuchung lässt sich in aller Regel nicht dadurch „lösen“, dass Geschäftsführer oder Mitarbeiter den Ermittlern möglichst ausführlich erklären, warum der erhobene Vorwurf aus ihrer Sicht unzutreffend ist. Spontane Aussagen können vielmehr für das weitere Verfahren erhebliche Bedeutung erlangen.
Besonders problematisch sind unüberlegte Angaben zum Tatvorwurf, freiwillige Herausgaben ohne rechtliche Prüfung, unkoordinierte Kommunikation und eine fehlende Dokumentation der Ermittlungsmaßnahme.
Keinesfalls sollten Beweismittel versteckt oder Unterlagen beziehungsweise Daten gelöscht oder verändert werden. Ebenso dürfen Ermittlungsbeamte nicht aktiv an der Durchführung rechtmäßiger Maßnahmen gehindert werden.
Als praktischer Grundsatz gilt deshalb: kooperativ im äußeren Ablauf, zurückhaltend bei inhaltlichen Angaben und konsequent bei der Wahrung der eigenen Rechte.
Was ist nach der Durchsuchung zu tun?
Mit dem Verlassen der Ermittlungsbeamten ist die Angelegenheit nicht beendet. Vielmehr beginnt nun die rechtliche und organisatorische Aufarbeitung.
Gemeinsam mit spezialisierten Rechtsanwälten sollte möglichst zeitnah rekonstruiert werden, was während der Durchsuchung geschehen ist. Zu sichern sind insbesondere der Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverzeichnisse sowie die eigene Dokumentation zu betroffenen Räumen, IT-Systemen, Fragen und Äußerungen während der Maßnahme.
Anschließend ist zu prüfen, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, welcher konkrete Tatvorwurf besteht, welche Rechtsbehelfe in Betracht kommen und welche weiteren Auswirkungen für das Unternehmen drohen. Je nach Sachverhalt können zusätzlich arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder aufsichtsrechtliche Fragen entstehen.
Auch die interne und externe Kommunikation sollte koordiniert werden. Bei öffentlichkeitswirksamen Ermittlungsverfahren können vorschnelle Äußerungen gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern oder Medien zusätzliche Risiken verursachen.
Wie können sich Unternehmen auf eine Durchsuchung vorbereiten?
Eine Durchsuchung kommt typischerweise unangekündigt. Vorbereitung ist deshalb Bestandteil eines funktionierenden Compliance- und Krisenmanagements.
Unternehmen sollten einen klaren Notfall- beziehungsweise Durchsuchungsplan festlegen. Empfang, Geschäftsführung, Rechtsabteilung, Compliance, IT und gegebenenfalls Unternehmenskommunikation sollten ihre jeweiligen Aufgaben kennen. Kontaktdaten externer Strafverteidiger müssen im Ernstfall sofort verfügbar sein.
Auch Mitarbeiterschulungen können sinnvoll sein. Ziel ist nicht, Ermittlungen zu erschweren, sondern rechtmäßige Maßnahmen geordnet ablaufen zu lassen und gleichzeitig die Rechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zu wahren.
Checkliste: Was tun bei einer Durchsuchung im Unternehmen?
Ruhe bewahren und Ermittlungsbeamte nicht behindern.
Dienstausweise und Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen.
Durchsuchungsbeschluss kopieren oder dokumentieren.
Geschäftsführung und interne Verantwortliche sofort informieren.
Unverzüglich einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren.
Tatvorwurf, betroffene Personen, Räume und gesuchte Beweismittel prüfen.
Mitarbeiter über den organisatorischen Ablauf informieren, ohne Aussagen zu beeinflussen.
Keine spontanen inhaltlichen Angaben zum Tatvorwurf machen.
Keine Unterlagen oder Daten löschen, verändern oder verstecken.
Sicherstellungen, Beschlagnahmen und wesentliche Abläufe dokumentieren.
Fazit: Bei einer Unternehmensdurchsuchung entscheiden Vorbereitung und besonnenes Handeln
Eine Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft, Polizei oder Steuerfahndung ist für jedes Unternehmen eine erhebliche Belastung. Geschäftsführer und Mitarbeiter sollten dennoch nicht in Aktionismus verfallen.
Entscheidend ist, die Ermittlungsmaßnahme nicht zu behindern, gleichzeitig aber auch nicht vorschnell auf eigene Rechte zu verzichten. Ein klarer Notfallplan, geschulte Mitarbeiter und die schnelle Einbindung eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts können dazu beitragen, rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu reduzieren.
Unternehmen sollten sich deshalb mit dem Thema nicht erst beschäftigen, wenn die Ermittlungsbeamten bereits am Empfang stehen.
Häufige Fragen zur Durchsuchung im Unternehmen
Darf die Polizei ein Unternehmen ohne Vorankündigung durchsuchen?
Ja. Durchsuchungen werden regelmäßig nicht vorher angekündigt, weil andernfalls der Ermittlungszweck gefährdet werden könnte. Grundsätzlich bedarf die Durchsuchung einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
Müssen die Ermittler mit der Durchsuchung auf einen Rechtsanwalt warten?
Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts warten. Es kann jedoch darum gebeten werden, soweit vertretbar kurz zuzuwarten. Unabhängig davon sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt möglichst frühzeitig hinzugezogen werden.
Müssen Geschäftsführer und Mitarbeiter Fragen beantworten?
Ist die betreffende Person selbst Beschuldigter, muss sie sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Bei Zeugen können dagegen Aussagepflichten bestehen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht nach § 161a StPO grundsätzlich eine Erscheinens- und Aussagepflicht. Einer polizeilichen Ladung müssen Zeugen nach § 163 Abs. 3 StPO grundsätzlich Folge leisten, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
Dürfen Ermittler Computer, Smartphones und Cloud-Daten durchsuchen?
Grundsätzlich können auch elektronische Speichermedien und darauf befindliche Daten Gegenstand einer Durchsuchung und Durchsicht sein. Unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO kann die Durchsicht auch auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden. Welche Daten im konkreten Fall durchsucht, gesichert oder beschlagnahmt werden dürfen, hängt vom Umfang der Ermittlungsmaßnahme und den einschlägigen Schutzvorschriften ab.
Darf Kommunikation mit Rechtsanwälten beschlagnahmt werden?
Für bestimmte Unterlagen und Daten bestehen besondere Beschlagnahmeverbote und Schutzvorschriften, insbesondere nach §§ 97 und 160a StPO. Allerdings ist nicht jede Kommunikation mit einem Rechtsanwalt automatisch und unter allen Umständen vor einem Zugriff geschützt. Die konkrete Situation muss im Einzelfall geprüft werden.
Was sollte die Geschäftsführung während einer Durchsuchung dokumentieren?
Dokumentiert werden sollten insbesondere Beginn und Ende der Maßnahme, beteiligte Behörden, durchsuchte Räume, wesentliche Vorgänge sowie sichergestellte oder beschlagnahmte Unterlagen, Datenträger und sonstige Gegenstände. Auch relevante Fragen und Äußerungen während der Durchsuchung sollten möglichst zeitnah festgehalten werden.
Von Christian Hermanussen, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg
Schwerpunkt: Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht
Veröffentlicht am 11. September 2026