Durchsuchung
27.7.2026
Der Artikel befasst sich mit den Voraussetzungen und Grenzen einer Durchsuchung nach § 102 StPO, auch vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des BGH vom 26. Mai 2026 (StB 23/26), sowie mit den Rechten und dem richtigen Verhalten Betroffener während einer solchen Maßnahme.
Durchsuchung: Voraussetzungen, Ablauf und Rechte Betroffener
Eine Durchsuchung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft ist für Betroffene häufig eine belastende Situation. Die Ermittlungsbehörden können dabei unter bestimmten Voraussetzungen eine Wohnung, ein Haus, Geschäftsräume, ein Fahrzeug oder andere Räume und Sachen durchsuchen.
Für Beschuldigte ist insbesondere § 102 der Strafprozessordnung (StPO) von Bedeutung. Danach kann eine Durchsuchung unter anderem dann angeordnet werden, wenn eine Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist und zu erwarten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führt. Eine Durchsuchung kann außerdem dem Zweck dienen, beschuldigte Personen zu ergreifen.
Wann darf eine Durchsuchung angeordnet werden?
Voraussetzung für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist ein konkreter, auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Tatverdacht. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde und dass die betroffene Person als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt.
Ein hinreichender oder gar dringender Tatverdacht ist für die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich noch nicht erforderlich. Allerdings muss der Verdacht über bloße Vermutungen hinausgehen.
Braucht die Polizei immer einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss?
Grundsätzlich dürfen Durchsuchungen nur durch einen Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen eine Durchsuchung anordnen.
Der Durchsuchungsbeschluss muss die Maßnahme ausreichend konkret begrenzen. Es muss insbesondere erkennbar sein, welche Räume, Gegenstände oder sonstigen Bereiche durchsucht werden sollen und nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Dadurch muss die Durchführung der Maßnahme kontrollierbar bleiben. Eine Durchsuchung darf nicht zu einer beliebigen, vollständig unbeschränkten Suche nach Beweismitteln werden.
Darüber hinaus muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Sie muss zur Aufklärung der Straftat geeignet und erforderlich sein und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Schwere des Tatvorwurfs stehen.
Was hat der BGH zur erneuten Durchsuchung entschieden?
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (StB 23/26) hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit den Voraussetzungen einer Durchsuchung und der Frage befasst, unter welchen Umständen eine erneute Durchsuchung zulässig sein kann.
In dem Verfahren bestand der Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Der BGH stellte zunächst klar, dass für eine Durchsuchung ein konkreter, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht genügt. Ein hinreichender oder dringender Tatverdacht ist für die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich nicht erforderlich.
Im konkreten Fall lagen nach der Entscheidung des BGH unter anderem Erkenntnisse aus früheren Ermittlungen und Durchsuchungen sowie weitere tatsächliche Anhaltspunkte vor. Der BGH sah darin eine ausreichende Grundlage für den erforderlichen Anfangsverdacht.
Von besonderer Bedeutung war außerdem, dass bereits zuvor eine Durchsuchung stattgefunden hatte. Der BGH hielt die erneute Durchsuchung dennoch für zulässig. Entscheidend war, dass sich die neue Maßnahme auf eine andere Ermittlungsrichtung und einen anderen Durchsuchungszweck bezog. Eine erneute Durchsuchung ist daher nicht allein deshalb unzulässig, weil bereits zuvor eine Durchsuchung stattgefunden hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die neue Maßnahme eine eigenständige Ermittlungsgrundlage besteht und ein eigenständiger Zweck verfolgt wird.
Wie sollte man sich während einer Durchsuchung verhalten?
Für Betroffene ist es zunächst wichtig, ruhig zu bleiben und die Durchsuchung nicht körperlich oder durch Drohungen zu behindern. Körperlicher Widerstand kann zu weiteren strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Der Durchsuchungsbeschluss sollte – soweit vorhanden – aufmerksam gelesen werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, welche Räume und Gegenstände vom Durchsuchungszweck erfasst sind.
Betroffene müssen außerdem keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter besteht grundsätzlich ein Schweigerecht. Es ist daher in der Regel sinnvoll, keine spontanen Erklärungen zum Tatvorwurf oder zu möglichen Beweismitteln abzugeben. Auch scheinbar beiläufige Äußerungen können später eine Rolle spielen. Insofern sollte ein Betroffener grundsätzlich gar nichts sagen.
Betroffene können außerdem erklären, dass sie mit der Durchsuchung nicht einverstanden sind. Eine solche Erklärung verhindert die Maßnahme in der Regel zwar nicht. Der Widerspruch wird jedoch für die Akte aufgenommen und kann später bei der Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Durchsuchung relevant werden.
Darf ein Strafverteidiger während der Durchsuchung eingeschaltet werden?
Eine anwaltliche Beratung kann bereits während einer laufenden Durchsuchung sinnvoll sein. Ein Strafverteidiger kann insbesondere dabei helfen, die Situation rechtlich einzuordnen, die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden zu begleiten und die spätere Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahme vorzubereiten.
Wichtig ist dabei: Die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt ersetzt nicht die Pflicht, eine rechtmäßige Durchsuchung zu dulden. Sie bedeutet aber auch nicht, dass Betroffene Angaben zur Sache machen müssen.
Was passiert mit beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenständen?
Im Rahmen einer Durchsuchung können Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel für das Strafverfahren oder auch für eine spätere Einziehung von Bedeutung sein können.
Betroffene sollten ein Verzeichnis der mitgenommenen beziehungsweise in Verwahrung genommenen Gegenstände verlangen. § 107 StPO sieht hierfür eine entsprechende Durchsuchungsbescheinigung beziehungsweise ein Beschlagnahmeverzeichnis vor.
Das Verzeichnis ist insbesondere wichtig, um später nachvollziehen zu können, welche Gegenstände von den Ermittlungsbehörden mitgenommen wurden.
Können auch Handys und Computer durchsucht werden?
Ja. Elektronische Geräte und Speichermedien können im Rahmen einer Durchsuchung eine erhebliche Rolle spielen. Dazu gehören beispielsweise:
Mobiltelefone und Smartphones,
Computer und Laptops,
Tablets,
USB-Sticks,
externe Festplatten und andere Datenträger.
Elektronische Speichermedien können unter den gesetzlichen Voraussetzungen sichergestellt und anschließend ausgewertet werden. Die Strafprozessordnung enthält hierfür besondere Regelungen zur Durchsicht elektronischer Speichermedien.
Die Sicherstellung eines Geräts bedeutet dabei nicht automatisch, dass jede darauf gespeicherte Information ohne weitere rechtliche Prüfung beliebig verwendet werden darf. Umfang und Durchführung der weiteren Auswertung können rechtlich eigenständig zu beurteilen sein.
Kann man sich gegen eine Durchsuchung wehren?
Ob eine Durchsuchung rechtmäßig war, kann grundsätzlich auch nach ihrer Durchführung rechtlich überprüft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme vorlagen, ob der Durchsuchungsbeschluss ausreichend bestimmt war oder ob die Maßnahme verhältnismäßig war.
Auch bei der Sicherstellung oder Beschlagnahme einzelner Gegenstände können sich eigene rechtliche Fragen stellen. Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen, hängt von der konkreten Maßnahme und dem jeweiligen Verfahrensstand ab.
Was sollten Betroffene bei einer Durchsuchung beachten?
Die wichtigsten Verhaltensregeln lassen sich zusammenfassen:
Ruhe bewahren und die Maßnahme nicht körperlich behindern.
Keine Angaben zur Sache machen.
Den Durchsuchungsbeschluss lesen und den Durchsuchungszweck prüfen.
Der Durchsuchung nicht freiwillig zustimmen, wenn keine Zustimmung gewollt ist, und dies gegebenenfalls ausdrücklich erklären.
Ein Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände verlangen.
Möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren.
Eine Durchsuchung bedeutet nicht automatisch, dass die betroffene Person schuldig ist. Sie ist eine Ermittlungsmaßnahme, deren Rechtmäßigkeit an gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, lässt sich regelmäßig nur anhand des Durchsuchungsbeschlusses und der Ermittlungsakte zuverlässig beurteilen.
Von Christian Hermanussen, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg
Schwerpunkt: Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht
Veröffentlicht am 27. Juli 2026