Durchsicht nach § 110 StPO
11.8.2026
Der Artikel behandelt die Durchsicht nach § 110 StPO und erläutert deren Voraussetzungen, Ablauf und rechtliche Grenzen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Prüfung von Unterlagen und elektronischen Daten, die Mitnahme von Smartphones, Laptops und anderen Datenträgern zur späteren Durchsicht sowie die Abgrenzung zwischen Durchsicht und Beschlagnahme.
Durchsicht nach § 110 StPO – Was bedeutet das?
Die Durchsicht nach § 110 StPO ist eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, die häufig im Zusammenhang mit einer Durchsuchung durchgeführt wird. Sie dient dazu festzustellen, ob aufgefundene Unterlagen oder elektronische Daten als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sind.
In der Praxis betrifft die Durchsicht heute häufig Smartphones, Laptops, Tablets, Computer, externe Festplatten oder USB-Sticks. Gerade auf digitalen Speichermedien befinden sich oftmals große Mengen privater Daten. Deshalb erlaubt das Gesetz zunächst lediglich eine Sichtung der Daten. Erst anschließend wird entschieden, welche Dateien oder Unterlagen tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen und gegebenenfalls beschlagnahmt werden.
Für Betroffene ist es wichtig zu wissen: Die Durchsicht ist nicht mit einer Beschlagnahme gleichzusetzen. Es handelt sich um zwei rechtlich unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Was ist die Durchsicht nach § 110 StPO?
Nach § 110 StPO dürfen Ermittlungsbehörden Schriftstücke, Unterlagen und elektronische Speichermedien darauf überprüfen, ob sie für die Untersuchung einer Straftat von Bedeutung sein können.
Die Maßnahme dient ausschließlich der Auswahl beweiserheblicher Unterlagen. Gerade bei umfangreichen Aktenordnern oder mehreren Terabyte gespeicherter Daten wäre es praktisch unmöglich, bereits am Durchsuchungsort abschließend zu entscheiden, welche Informationen für das Ermittlungsverfahren relevant sind.
Die Durchsicht stellt deshalb eine Art „Vorprüfung“ dar. Erst nach ihrem Abschluss entscheidet sich, ob einzelne Gegenstände oder Daten beschlagnahmt werden oder an den Betroffenen zurückzugeben sind.
Voraussetzungen der Durchsicht nach § 110 StPO
Eine Durchsicht darf nicht beliebig erfolgen. Vielmehr müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
a) Rechtmäßige Durchsuchung
Die Durchsicht setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor eine rechtmäßige Durchsuchung durchgeführt wurde. Diese erfolgt regelmäßig auf Grundlage der §§ 102 oder 103 StPO. Liegt bereits die Durchsuchung außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen, kann dies auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der anschließenden Durchsicht haben.
b) Beweisrelevanz
Nicht jede Unterlage oder jede Datei darf eingesehen werden. Es müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich unter den aufgefundenen Unterlagen oder Daten Beweismittel befinden, die für das Strafverfahren von Bedeutung sein können. Eine pauschale oder anlasslose Durchsicht sämtlicher privater Dokumente wäre rechtswidrig.
c) Verhältnismäßigkeit
Wie jede strafprozessuale Zwangsmaßnahme unterliegt auch die Durchsicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss daher geeignet sein, erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat sowie zum Zweck der Ermittlungen stehen. Je schwerer der Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen ist, desto höher sind die Anforderungen an seine Rechtfertigung.
Durchsicht elektronischer Datenträger
Mit der zunehmenden Digitalisierung hat die Durchsicht elektronischer Speichermedien erheblich an Bedeutung gewonnen. Smartphones und Computer enthalten heute nicht selten tausende Fotos, Nachrichten, E-Mails, Dokumente und Zugangsdaten. § 110 StPO erlaubt deshalb ausdrücklich die Durchsicht elektronischer Speichermedien. Ist eine Auswertung am Durchsuchungsort nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, dürfen die Datenträger zur späteren Durchsicht mitgenommen werden.
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche gespeicherten Daten ausgewertet oder dauerhaft gespeichert werden dürfen. Auch bei digitalen Daten gilt, dass nur diejenigen Informationen verwendet werden dürfen, die tatsächlich für das Ermittlungsverfahren relevant sind.
Darf die Polizei mein Smartphone oder meinen Laptop mitnehmen?
Diese Frage stellt sich in der Praxis besonders häufig und muss leider grundsätzlich mit ja beantwortet werden. Ist eine Durchsicht der gespeicherten Daten vor Ort nicht möglich oder würde sie den Einsatz unverhältnismäßig verlängern, dürfen Smartphone, Laptop oder andere Datenträger zur späteren Durchsicht sichergestellt werden.
Die Mitnahme dient zunächst lediglich der Durchführung der Durchsicht. Erst nach Abschluss dieser Prüfung entscheidet sich, ob einzelne Daten oder das Gerät selbst beschlagnahmt werden oder ob die Gegenstände an den Betroffenen zurückzugeben sind.
Gerade bei umfangreichen Datenbeständen erfolgt die Auswertung daher regelmäßig in den Räumlichkeiten der Ermittlungsbehörden.
Unterschied zwischen Durchsicht und Beschlagnahme
In der Praxis werden beide Begriffe häufig miteinander verwechselt. Die Durchsicht dient lediglich der Prüfung, welche Unterlagen oder Daten überhaupt als Beweismittel in Betracht kommen. Die Beschlagnahme hingegen bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden bestimmte Gegenstände oder Daten als Beweismittel dauerhaft für das Strafverfahren sichern. Die Durchsicht geht der Beschlagnahme daher regelmäßig zeitlich voraus. Nicht jede Durchsicht führt jedoch zwangsläufig zu einer Beschlagnahme.
Welche Rechte haben Betroffene?
Auch wenn die Ermittlungsbehörden zur Durchsicht berechtigt sind, bleiben die Rechte des Betroffenen gewahrt. Insbesondere gilt:
- Die Maßnahme muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
- Sie muss verhältnismäßig sein.
- Beschlagnahmeverbote sind zu beachten.
- Nicht beweiserhebliche Unterlagen oder Daten dürfen grundsätzlich nicht dauerhaft einbehalten werden.
In bestimmten Fällen genießen einzelne Berufsgeheimnisträger – etwa Rechtsanwälte, Ärzte oder Geistliche – einen besonderen gesetzlichen Schutz. Ob Unterlagen beschlagnahmt oder verwertet werden dürfen, richtet sich dann nach den besonderen Vorschriften der Strafprozessordnung.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Durchsicht?
Betroffene müssen eine Durchsicht nicht widerspruchslos hinnehmen. Je nach Verfahrensstand kommen verschiedene Rechtsmittel in Betracht.
Erfolgte die Durchsicht ohne Gerichtsbeschluss, so kann nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
In der Regel besteht jedoch ein Durchsuchungsbeschluss, sodass in der Praxis das wichtigste Rechtsmittel regelmäßig die Beschwerde nach § 304 StPO ist. Mit ihr kann gerichtlich überprüft werden, ob die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig durchgeführt wurde.
Wurde im Anschluss an die Durchsicht eine Beschlagnahme angeordnet, kann auch gegen diese gesondert vorgegangen werden.
Ist die Maßnahme bereits abgeschlossen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen außerdem die Möglichkeit, ihre Rechtswidrigkeit nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Dies kommt insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder einer Wiederholungsgefahr in Betracht.
Welche Rechtsmittel im Einzelfall zulässig sind, hängt von den konkreten Umständen des Ermittlungsverfahrens ab.
Praktische Hinweise für Betroffene
Wer von einer Durchsuchung und anschließenden Durchsicht betroffen ist, sollte besonnen handeln. Sinnvoll ist insbesondere:
- Ruhe bewahren und keinen Widerstand leisten.
- Den Durchsuchungsbeschluss genau prüfen.
- Die Durchsicht dokumentieren, soweit dies möglich ist.
- Keine freiwilligen Erklärungen zur Sache abgeben.
- Möglichst frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren.
Gerade bei der Sicherstellung von Smartphones oder Computern kann eine frühzeitige anwaltliche Prüfung sinnvoll sein, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und mögliche Rechtsmittel zu überprüfen.
Fazit
Die Durchsicht nach § 110 StPO ist ein wichtiges Instrument der Strafverfolgungsbehörden, um Unterlagen und elektronische Daten auf ihre Beweisrelevanz zu überprüfen. Sie stellt jedoch einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar und unterliegt deshalb strengen gesetzlichen Voraussetzungen.
Insbesondere müssen eine rechtmäßige Durchsuchung, konkrete Anhaltspunkte für beweiserhebliche Informationen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Durchsicht ist dabei von der Beschlagnahme zu unterscheiden: Während die Durchsicht lediglich der Auswahl möglicher Beweismittel dient, sichert die Beschlagnahme diese dauerhaft für das Strafverfahren.
Wer von einer Durchsicht betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und die Maßnahme gegebenenfalls durch einen im Strafprozessrecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen lassen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ):
Was ist die Durchsicht nach § 110 StPO?
Die Durchsicht nach § 110 StPO ermöglicht es Polizei und Staatsanwaltschaft, Unterlagen oder elektronische Daten darauf zu überprüfen, ob sie als Beweismittel für ein Strafverfahren relevant sind.
Ist die Durchsicht dasselbe wie eine Beschlagnahme?
Nein. Die Durchsicht dient lediglich der Prüfung der Beweisrelevanz. Erst anschließend kann gegebenenfalls eine Beschlagnahme erfolgen.
Darf die Polizei mein Handy zur Durchsicht mitnehmen?
Ja. Ist eine Auswertung vor Ort nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig, darf ein Smartphone oder ein anderer Datenträger zur späteren Durchsicht mitgenommen werden.
Kann ich mich gegen die Durchsicht wehren?
Ja. Je nach Einzelfall kommen insbesondere die Beschwerde nach § 304 StPO oder weitere gerichtliche Rechtsbehelfe in Betracht.