Einziehung von Taterträgen
24.7.2026
Der Artikel erläutert, unter welchen Voraussetzungen mehrere Tatbeteiligte für die Einziehung eines gemeinsam erlangten Tatertrags in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass jeder Beteiligte tatsächlich Mitverfügungsgewalt über den Vermögenswert hatte; die bloße Beteiligung an der Straftat reicht nicht aus.
Die Einziehung von Taterträgen ist in den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Sie dient dazu, Vermögenswerte abzuschöpfen, die eine Person durch oder für eine Straftat erlangt hat.
Wann kann der gesamte Betrag eingezogen werden?
Gerade bei mehreren Tatbeteiligten stellt sich häufig die Frage, ob jeder Beteiligte für den gesamten aus der Straftat erlangten Vermögenswert in Anspruch genommen werden kann. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der jeweilige Beteiligte tatsächlich oder faktisch über den Vermögenswert verfügen konnte.
Die bloße Beteiligung an einer Straftat reicht für die Zurechnung des gesamten Tatertrags nicht automatisch aus.
Was bedeutet die Einziehung von Taterträgen?
Nach den §§ 73 ff. StGB können Vermögenswerte eingezogen werden, die ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Dabei kommt es nicht allein darauf an, wem ein Vermögensgegenstand zivilrechtlich gehört.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Vermögenswert dem Beteiligten tatsächlich zugeflossen ist und er darüber tatsächliche beziehungsweise faktische Verfügungsgewalt erlangt hat.
Die Einziehung kann sich beispielsweise auf Geld, Gegenstände oder andere wirtschaftlich messbare Vermögenswerte beziehen, die unmittelbar aus einer Straftat stammen oder als Gegenleistung für die Tat erlangt wurden.
Kann ein Tatbeteiligter für den gesamten Tatertrag in Anspruch genommen werden?
Sind mehrere Personen an einer Straftat beteiligt und haben sie gemeinsam einen Vermögensvorteil erlangt, kann grundsätzlich die Einziehung des gesamten Tatertrags gegenüber mehreren Beteiligten in Betracht kommen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Beteiligte tatsächlich Mitverfügungsgewalt über den Vermögenswert hatte.
Die bloße Eigenschaft als Mittäter oder Teilnehmer genügt hierfür nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beteiligte tatsächlich die Möglichkeit hatte, auf den Vermögenswert zuzugreifen und darüber zu verfügen.
Dabei muss der Beteiligte nicht zwingend bereits tatsächlich über den gesamten Vermögenswert verfügt haben. Es kann grundsätzlich ausreichen, dass er die tatsächliche Möglichkeit eines ungehinderten Zugriffs auf den Vermögenswert hatte.
Was bedeutet tatsächliche Mitverfügungsgewalt?
Tatsächliche Mitverfügungsgewalt bedeutet, dass ein Beteiligter faktisch die Möglichkeit hatte, über den Vermögenswert zu verfügen.
Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, ob der Beteiligte zivilrechtlicher Eigentümer des Geldes oder Gegenstands war. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche wirtschaftliche Situation.
Beispielsweise kann eine Mitverfügungsgewalt in Betracht kommen, wenn mehrere Tatbeteiligte gemeinsam Zugriff auf einen erlangten Geldbetrag haben und jeder von ihnen tatsächlich die Möglichkeit besitzt, über diesen Betrag zu verfügen.
Dagegen reicht es nicht ohne Weiteres aus, dass eine Person lediglich an der Straftat beteiligt war, ohne selbst Zugriff auf den erlangten Vermögenswert gehabt zu haben.
Beispiel
Drei Personen begehen gemeinschaftliche einen Betrug. Das erlangte Geld wird anschließend auf ein Konto eingezahlt, auf das alle drei Personen tatsächlich zugreifen können. In diesem Fall kann eine gemeinsame tatsächliche Verfügungsgewalt über den gesamten Betrag vorliegen.
Ist dagegen lediglich festgestellt, dass eine Person an der Straftat zwar beteiligt war, aber tatsächlich keinen Zugriff auf einen bestimmten Teil des Erlangten hatte, reicht die Tatbeteiligung allein nicht automatisch aus, um ihr den gesamten Tatertrag zuzurechnen.
Was hat der BGH mit Beschluss vom 18. März 2026 entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 18. März 2026 (3 StR 5/26) erneut klargestellt, dass die Beteiligung an einer Straftat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über den daraus erlangten Vermögenswert voneinander zu unterscheiden sind.
In dem Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob dem Angeklagten ein bestimmter Teilbetrag aus betrügerisch erlangten Bargeldabhebungen zugerechnet werden konnte.
Der BGH beanstandete die Einziehungsentscheidung. Nach den Feststellungen des Tatgerichts war nicht ausreichend festgestellt worden, dass der Angeklagte tatsächlich über den betreffenden Teilbetrag verfügen konnte.
Die zentrale Aussage der Entscheidung lässt sich daher wie folgt zusammenfassen:
Eine gesamtschuldnerische Einziehung des gesamten Tatertrags setzt voraus, dass dem jeweiligen Beteiligten tatsächlich Mitverfügungsgewalt über den Tatertrag zugerechnet werden kann. Die bloße Beteiligung an der Straftat reicht hierfür nicht aus.
Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Einziehung muss nicht nur festgestellt werden, dass eine Person an der Straftat beteiligt war. Es muss vielmehr zusätzlich geprüft werden, welchen Vermögenswert sie tatsächlich erlangt hat oder ob sie tatsächliche Mitverfügungsgewalt über den gesamten Tatertrag hatte.
Was bedeutet die „gesamtschuldnerische“ Einziehung?
Wenn mehrere Tatbeteiligte gemeinsam tatsächliche Verfügungsgewalt über denselben Tatertrag hatten, kann die Einziehung gegenüber mehreren Beteiligten jeweils unter Berücksichtigung dieser gemeinsamen Verantwortlichkeit angeordnet werden.
Der Staat darf den betreffenden Vermögenswert jedoch nicht mehrfach erhalten. Wird derselbe Betrag beispielsweise gegenüber mehreren Beteiligten berücksichtigt, soll dadurch nicht erreicht werden, dass der Staat diesen Betrag mehrfach abschöpft.
Die Rechtsprechung verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung beziehungsweise Einziehung.
Dabei ist jedoch wichtig: Die strafrechtliche Einziehungsanordnung ist nicht einfach mit einer zivilrechtlichen Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB gleichzusetzen.
Die Einziehungsentscheidung begründet insbesondere keinen zivilrechtlichen Anspruch zwischen den Tatbeteiligten. Sie regelt vielmehr, in welchem Umfang der Staat den durch die Straftat erlangten Vermögenswert abschöpfen darf.
Ein möglicher Ausgleich zwischen den Beteiligten ist davon zu unterscheiden und kann sich nach den Umständen des Einzelfalls aus dem Innenverhältnis ergeben.
Warum ist die tatsächliche Verfügungsgewalt für Beschuldigte wichtig?
Die Einziehung kann für Beschuldigte erhebliche finanzielle Folgen haben. Es kann daher entscheidend sein, ob die Ermittlungsbehörden und das Gericht tatsächlich feststellen können, dass eine Person den betreffenden Vermögenswert erlangt hat oder über ihn verfügen konnte.
Dabei können unter anderem folgende Fragen eine Rolle spielen:
Wer hatte tatsächlich Zugriff auf das Geld oder den Gegenstand?
Wer konnte über ein Konto oder einen Vermögenswert verfügen?
Hatten mehrere Beteiligte gemeinsam Zugriff?
Hatte der Beschuldigte tatsächlich die Möglichkeit, den gesamten Betrag zu verwenden?
Welcher konkrete Vermögensvorteil ist der jeweiligen Person tatsächlich zugeflossen?
Die Beteiligung an einer Straftat beantwortet diese Fragen nicht automatisch.
Gerade deshalb muss im Strafverfahren zwischen der Beteiligung an der Tat und der tatsächlichen Erlangung beziehungsweise Verfügungsgewalt über den Tatertrag unterschieden werden.
Fazit
Die Einziehung von Taterträgen kann auch gegenüber mehreren Tatbeteiligten angeordnet werden. Die bloße Beteiligung an einer Straftat führt jedoch nicht automatisch dazu, dass jedem Beteiligten der gesamte Tatertrag zugerechnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Beteiligte den Vermögenswert tatsächlich erlangt hat oder tatsächliche beziehungsweise faktische Mitverfügungsgewalt darüber hatte.
Von Christian Hermanussen, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg
Schwerpunkt: Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht
Veröffentlicht am 24. Juli 2026