OLG Bremen zur Einziehung bei unerlaubtem Glücksspiel nach § 284 StGB
21.8.2026
Mit Urteil vom 12. September 2025 – 1 ORs 14/25 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen eine für das Glücksspielstrafrecht bedeutsame Entscheidung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei unerlaubtem Glücksspiel (§ 284 StGB) getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welcher Vermögenswert bei der Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels als „durch die Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen ist.
Das OLG Bremen bestätigt dabei grundsätzlich das Bruttoprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Erlangt der Veranstalter die Spieleinsätze selbst, kann der gesamte Betrag der Spieleinsätze der Einziehung unterliegen. Eine Reduzierung auf den tatsächlich beim Täter verbliebenen Gewinn kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Sachverhalt
Dem Verfahren lag die Aufstellung und der Betrieb nicht zugelassener Fun-Game Automaten in einem Nebenraum einer Spielhalle zugrunde. Bei Betrieb dieser Automaten wurden von den Spielern insgesamt erhebliche Geldbeträge eingesetzt. Das Landgericht Bremen hatte bei der Bemessung des einzuziehenden Betrags nicht auf die gesamten Spieleinsätze, sondern auf den dem Angeklagten wirtschaftlich verbliebenen Betrag, also den Netto-Gewinn, abgestellt.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision.
Das OLG Bremen hob die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Einziehung auf und ordnete die Einziehung eines Betrags von 440.000 Euro an. Maßgeblich war dabei die Frage, ob die an die Spieler ausgezahlten Gewinne bei der Bestimmung des Erlangten in Abzug gebracht werden durften.
§ 73 StGB: Was hat der Veranstalter des Glücksspiels erlangt?
Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat. Nach Auffassung des OLG Bremen erlangt ein Glücksspielveranstalter die Spieleinsätze grundsätzlich bereits dann, wenn ihm diese vor Durchführung des Spiels tatsächlich zufließen und er hierüber verfügen kann. Entscheidend ist damit die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert. Wird der Spieleinsatz dem Veranstalter zugeführt, hat dieser grundsätzlich einen Vermögensvorteil im Sinne des § 73 StGB erlangt. Dass ein Teil der Einsätze später wieder an die Spieler ausgezahlt wird, beseitigt diesen Vermögenszufluss nicht.
Das Bruttoprinzip bei der Einziehung
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit dem in der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geltenden Bruttoprinzip. Danach ist grundsätzlich nicht lediglich der wirtschaftliche Nettogewinn des Täters abzuschöpfen. Maßgeblich ist vielmehr der Vermögenswert, den der Täter unmittelbar durch die rechtswidrige Tat erlangt hat.
Für das unerlaubte Glücksspiel bedeutet dies: Setzen Spieler beispielsweise insgesamt 440.000 Euro ein und zahlt der Veranstalter hiervon 290.000 Euro als Gewinne wieder aus, verbleiben ihm wirtschaftlich zunächst 150.000 Euro.
Für die Einziehung kann dennoch der gesamte Betrag von 440.000 Euro maßgeblich sein, sofern der Veranstalter über die gesamten Spieleinsätze tatsächlich Verfügungsgewalt erlangt hat.
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung orientiert sich damit nicht ohne Weiteres an dem Betrag, der nach Durchführung des Spielbetriebs als Gewinn verbleibt.
Keine Anrechnung der Gewinnauszahlungen
Von besonderer Bedeutung ist die Behandlung der Auszahlungen an die Spieler.
Das OLG Bremen sieht diese grundsätzlich als Aufwendungen für die Durchführung der Tat an. Eine Berücksichtigung als gewinnmindernde Aufwendungen scheidet nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich aus.
Damit ist zwischen dem Erlangten und dem wirtschaftlichen Gewinn des Täters zu unterscheiden.
Bedeutung für Online-Casinos und andere Glücksspielangebote
Die Entscheidung ist insbesondere für Verfahren im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel, Online-Casinos und sonstigen Glücksspielangeboten relevant, soweit die jeweiligen Tatbestands- und Zurechnungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für die Verteidigung kann deshalb insbesondere die konkrete Zurechnung und der Umfang der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Spieleinsätze von Bedeutung sein. Nicht jeder Geldbetrag, der wirtschaftlich mit einem Glücksspielangebot in Verbindung steht, ist automatisch ein vom Täter erlangter Vermögenswert.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter über bestimmte Gelder lediglich eine sog. transitorische Vermögensposition innehatte und keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Die konkrete Ausgestaltung der Zahlungswege und Geschäftsbeziehungen kann daher für die Höhe des Einziehungsbetrags entscheidend sein.
Fazit
Die zentrale Aussage des Urteils des OLG Bremen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Erlangt der Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels die Spieleinsätze selbst und erhält er daran eigene Verfügungsgewalt, kann grundsätzlich der gesamte Spieleinsatz als durch die Tat erlangter Vermögenswert der Einziehung unterliegen. Die später an Spieler ausgezahlten Gewinne sind grundsätzlich nicht als gewinnmindernde Aufwendungen abzuziehen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Einziehung in Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels nicht lediglich als Nebenfrage behandelt werden sollte. Neben der Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 284 StGB ist eine genaue Analyse der Zahlungsströme, der tatsächlichen Verfügungsgewalt und der Zurechnung der einzelnen Vermögenswerte erforderlich.
Von Christian Hermanussen, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg
Schwerpunkt: Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht
Veröffentlicht am 21. August 2026