Control & Collect

17.8.2026

Der Artikel beschreibt die Vorgehensweise der Control & Collect AG, inwieweit deren Forderungen berechtigt sein können und wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann.

Control & Collect

Es kommt immer wieder vor, dass Autohalter Schreiben von ominösen Firmen erhalten, die Geldforderungen für ein angebliches Falschparken auf einem privaten Parkplatz geltend machen. Oft liegt der angebliche Verstoß Monate zurück und bezieht sich auf Parkplätze, die überhaupt nicht als private Stellplätze markiert waren.

 

Muss die Forderung wegen Falschparkens bezahlt werden?

Die Betroffenen fragen sich dann zurecht: Handelt es sich dabei um eine rechtmäßige Forderung? Muss diese bezahlt werden? Was passiert, wenn auf das Schreiben nicht reagiert wird? Die Antwort ist in den meisten Fällen relativ einfach: Nein, die Forderungen müssen nicht bezahlt werden. Allerdings sollte die Zahlungsaufforderung auch nicht einfach ignoriert werden. Entscheidend ist insbesondere die konkrete Parksituation, ob vor Ort Allgemeine Parkbedingungen für das Abstellung von Fahrzeugen gelten und auch die Zusammensetzung der geforderten Kosten.

 

Wir funktioniert Control & Collect?

Die Control & Collect AG ist ein Dienstleister im Bereich der privaten Parkplatzkontrolle und Forderungsdurchsetzung. Parkplatzbetreiber können dessen Dienstleistungen nutzen, um unberechtigtes Parken zu dokumentieren und daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen. Betroffene Parkplätze sind beispielsweise Kundenparkplätze, private Stellplätze, Parkflächen vor Geschäften oder Arztpraxen sowie vermietete Stellplätze.

Die Control & Collect AG betreibt eine App, mit der Fahrzeuge bzw. deren Kennzeichen erfasst werden können, wenn diese vermeintlich widerrechtlich auf privaten Parkplätzen stehen oder den Zugang zu privaten Parkplätzen blockieren. Der Besitzer eines solchen Parkplatzes kann das Fahrzeug fotografieren und den Vorgang über die App melden. Die Control & Collect AG ermittelt dann den Halter schreibt diesen an.

In diesem Schreiben wird sodann auf das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeugs Bezug genommen und auch eine Inanspruchnahme wegen Unterlassens angedroht. In der Regel enthält das Schreiben jedoch zunächst nur Geldforderungen in Form eines außergerichtlichen Vergleichs. Es handelt sich dabei üblicherweise um die folgenden Positionen:

Erhöhtes Parkentgelt: Zwischen EUR 20,00 und EUR 50,00

Halterermittlungskosten: EUR 15,00

Einigungsgebühr analog zu Nr. 1000 VV RVG: EUR 77,25

Pauschale für Post und Telekommunikation analog zu Nr. 7002 VV RVG: EUR 15,45

Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 Prozent ergeben sich am Ende Bruttoforderungen von über EUR 150,00.

 

Welche Kosten kann Control & Collect verlangen?

Ein erhöhtes Parkentgelt kann verlangt werden, wenn es hierüber eine vertragliche Vereinbarung gab. Also etwa, wenn dem Parkvorgang ein entsprechender Stellplatzvertrag samt AGB (ähnlich wie beim Parken in einem Parkhaus) zugrunde lag. In den allermeisten Fällen besteht eine solche Vereinbarung jedoch nicht.

Die Halterermittlungskosten können regelmäßig nur vom Fahrer und nicht auch vom angeschriebenen Halter verlangt werden.

Die Einigungsgebühr sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation entstehen nur, wenn der angeschriebene Halter auch bereit ist, sich zu einigen. Das ist jedoch erfahrungsgemäß meist auch nicht der Fall.

 

Was passiert, wenn das Schreiben der Control & Collect AG ignoriert wird?

Wird das Schreiben der Control & Collect AG unbeantwortet gelassen, folgt in der Regel ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, der Lectio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei fordert dann zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung ihres Anwaltshonorars in Höhe von EUR 231,87 auf. Wird auch auf dieses Schreiben nicht reagiert, folgen weitere Zahlungsaufforderungen eines Inkasso Unternehmens, die dann das Rechtsanwaltshonorar und andere Kosten geltend machen.

 

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, muss immer im Einzelfall geprüft werden. In der Mehrheit der Fälle wird man das wohl annehmen können. Jedoch gibt es auch immer wieder Fälle, in denen keine entsprechende Erklärung abgegeben werden muss. In jedem Fall sollte die Unterlassungserklärung der Lectio nicht ungeprüft unterschrieben werden. Es empfiehlt sich daher, genau zu prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Wenn ja, sollte auch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, da ein solcher Anspruch im Zweifel auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte.