Insolvenzverschleppung: Wann macht sich ein Geschäftsführer strafbar?

31.8.2026

Der Artikel behandelt die Insolvenzverschleppung und die straf- und haftungsrechtlichen Risiken für Geschäftsführer. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt werden. Eine verspätete Antragstellung kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen sowie persönlicher Haftung führen. Geschäftsführer sollten daher bei ersten Anzeichen einer Unternehmenskrise frühzeitig die Insolvenzreife prüfen und rechtlichen Rat einholen.

Ist eine Gesellschaft, z.B. eine GmbH, zahlungsunfähig oder überschuldet muss der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig stellen. Wer den Insolvenzantrag trotz bestehender Antragspflicht nicht oder nicht rechtzeitig stellt, kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Bei vorsätzlichem Handeln drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch eine fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann strafbar sein.

Insofern kann eine wirtschaftliche Krise auch für Geschäftsführer und andere verantwortliche Personen in entsprechenden Gesellschaften erhebliche rechtliche Risiken mit sich bringen. Wenn offene Rechnungen, Liquiditätsprobleme, ausbleibende Zahlungen oder Vollstreckungsmaßnahmen auftreten, stellt sich häufig die entscheidende Frage: Besteht bereits eine Insolvenzantragspflicht?

Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich Mandanten in Hamburg und bundesweit bei Fragen rund um Insolvenzverschleppung, Insolvenzantragspflicht, Geschäftsführerhaftung und strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise.

 

Was ist Insolvenzverschleppung?

Unter Insolvenzverschleppung versteht man die verspätete oder unterlassene Stellung eines erforderlichen Insolvenzantrags. Die maßgebliche Vorschrift ist § 15a Insolvenzordnung (InsO).

Danach müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person – bei einer GmbH also grundsätzlich die Geschäftsführer – bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung.

Wichtig: Diese Fristen sind keine allgemeine „Wartefrist“. Der Geschäftsführer darf nicht grundsätzlich drei oder sechs Wochen abwarten. Der Insolvenzantrag muss vielmehr gestellt werden, sobald eine Verzögerung nicht mehr vertretbar ist. Die gesetzlichen Höchstfristen markieren lediglich den äußersten zeitlichen Rahmen.

 

Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?

Der in der Praxis wichtigste Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz stellt außerdem klar, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Für Geschäftsführer können beispielsweise folgende Anzeichen auf eine kritische Liquiditätssituation hindeuten:

  • Rechnungen werden wiederholt nicht oder verspätet bezahlt.

  • Lieferanten bestehen auf Vorkasse oder stellen die Belieferung ein.

  • Gehälter können nicht mehr vollständig ausgezahlt werden.

  • Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern bleiben offen.

  • Lastschriften platzen regelmäßig.

  • Das Geschäftskonto wird überzogen oder Kreditlinien sind ausgeschöpft.

  • Gläubiger leiten Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Ein einzelner verspäteter Zahlungsvorgang bedeutet allerdings noch nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit. Entscheidend ist die gesamte Liquiditätssituation des Unternehmens.

 

Wann liegt eine Überschuldung vor?

Bei einer GmbH kann neben der Zahlungsunfähigkeit auch Überschuldung nach § 19 InsO eine Insolvenzantragspflicht auslösen.

Nach § 19 InsO liegt Überschuldung grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Eine rechnerische Unterdeckung bedeutet daher nicht in jedem Fall automatisch, dass eine GmbH insolvenzrechtlich überschuldet ist. Entscheidend ist unter anderem die Fortführungsprognose.

Gerade in einer Unternehmenskrise sollte deshalb nicht allein auf die Bilanz oder das Eigenkapital geschaut werden. Erforderlich ist eine insolvenzrechtliche Prüfung der konkreten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

 

Welche Frist gilt für den Insolvenzantrag?

Die häufig gestellte Frage „Wie lange darf ein Geschäftsführer mit dem Insolvenzantrag warten?“ lässt sich klar beantworten:

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen.

Rechtsgrundlage ist § 15a Abs. 1 InsO. Die Vorschrift verlangt allerdings ausdrücklich eine Antragstellung „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Frist darf daher nicht wie eine automatisch zur Verfügung stehende Schonfrist behandelt werden.

Ein Geschäftsführer darf die Zeit insbesondere nicht einfach deshalb verstreichen lassen, weil er auf bessere Umsätze, einen neuen Auftrag oder eine nicht gesicherte Finanzierung hofft. Entscheidend ist, ob konkrete und realistische Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife bestehen und mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden.

 

Wann macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar?

§ 15a Abs. 4 InsO stellt die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags ausdrücklich unter Strafe.

Wer entgegen der gesetzlichen Verpflichtung einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei fahrlässigem Handeln sieht § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Für die strafrechtliche Beurteilung kommt es insbesondere auf folgende Fragen an:

  1. Bestand überhaupt eine Insolvenzantragspflicht?

  2. Wann trat die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein?

  3. Wann erkannte der Geschäftsführer die Insolvenzreife?

  4. Hätte er die Insolvenzreife bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen?

  5. Wann wurde tatsächlich ein Insolvenzantrag gestellt?

  6. Welche Maßnahmen wurden zwischenzeitlich zur Sanierung oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags ergriffen?

Die bloße Tatsache, dass eine GmbH später Insolvenz anmeldet, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht hat. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

 

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sieht § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Neben dem Strafverfahren können Geschäftsführern jedoch weitere erhebliche Konsequenzen drohen. Insbesondere kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen.

Wenn gegen Sie als Geschäftsführer wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung ermittelt wird, sollten die Voraussetzungen einer Strafbarkeit und der konkrete Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife sorgfältig geprüft werden.

 

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten für den Geschäftsführer besondere Zahlungsbeschränkungen. Nach § 15b InsO dürfen die antragspflichtigen Organmitglieder grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Ausgenommen sind insbesondere Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Eine verspätete Insolvenzantragstellung kann daher nicht nur ein strafrechtliches Problem sein. Sie kann auch persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers auslösen.

Gerade bei einer Unternehmenskrise ist es deshalb wichtig, strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken nicht isoliert zu betrachten.

 

Haftet der Geschäftsführer auch dann, wenn ein Steuerberater die Buchhaltung macht?

Die Einschaltung eines Steuerberaters beseitigt die Verantwortung des Geschäftsführers für die Insolvenzantragspflicht grundsätzlich nicht.

Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche Situation seiner Gesellschaft überwachen und bei Anzeichen einer Krise dafür sorgen, dass die Insolvenzreife fachgerecht geprüft wird.

Ein Steuerberater kann dabei eine wichtige Unterstützung sein. Die Verantwortung für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags bleibt jedoch grundsätzlich beim Geschäftsführer.

Gerade bei einer sich verschärfenden Liquiditätskrise sollte deshalb nicht darauf vertraut werden, dass der Jahresabschluss oder die nächste betriebswirtschaftliche Auswertung die entscheidenden Fragen automatisch beantwortet.

 

Was muss ein Geschäftsführer bei einer Unternehmenskrise tun?

Bei ersten Anzeichen einer möglichen Insolvenz sollte der Geschäftsführer frühzeitig handeln.

Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:

  • Liquidität aktuell feststellen: Welche Zahlungsmittel sind vorhanden und welche Verbindlichkeiten bereits fällig?

  • Insolvenzgründe prüfen: Besteht Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?

  • Fortführungsprognose erstellen: Ist eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens realistisch?

  • Sanierungsmöglichkeiten bewerten: Gibt es konkrete und kurzfristig umsetzbare Maßnahmen?

  • Rechtlichen Rat einholen: Bei Zweifeln sollte frühzeitig ein im Insolvenzrecht und ggf. im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

  • Entscheidungen dokumentieren: Die zugrunde liegenden Zahlen, Prognosen und Sanierungsmaßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Je früher eine wirtschaftliche Krise erkannt wird, desto größer ist regelmäßig der Handlungsspielraum.

 

Was ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu beachten?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden.

Bei einer GmbH löst die drohende Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich noch nicht dieselbe gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO aus wie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Sie kann jedoch ein wichtiges Warnsignal sein und Anlass geben, frühzeitig Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen zu prüfen.

Für Geschäftsführer ist daher entscheidend, nicht erst dann rechtlichen Rat einzuholen, wenn das Unternehmen bereits keine fälligen Rechnungen mehr bezahlen kann.

 

Als Rechtsanwalt berate ich Geschäftsführer und andere verantwortliche Personen bei strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise in Hamburg und bundesweit, insbesondere bei:

  • dem Verdacht der Insolvenzverschleppung,

  • strafrechtlichen Ermittlungen gegen Geschäftsführer, und

  • der Geschäftsführerhaftung.

 

FAQ zur Insolvenzverschleppung

Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Geschäftsführer trotz bestehender Insolvenzantragspflicht keinen oder keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt. Die Antragspflicht besteht insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft.

 

Wie lange hat ein Geschäftsführer Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen gestellt werden. Die Fristen sind jedoch keine automatische Schonfrist; der Antrag muss grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.

 

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung drohen nach § 15a Abs. 4 InsO eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei fahrlässigem Handeln sieht § 15a Abs. 5 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

 

Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?

Eine GmbH ist nach § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine bloße vorübergehende Liquiditätslücke bedeutet nicht zwangsläufig Zahlungsunfähigkeit.

 

Wann ist eine GmbH überschuldet?

Eine GmbH ist nach § 19 InsO grundsätzlich überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten fortgeführt werden kann.

 

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Insolvenzverschleppung?

Ja, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Insbesondere können nach Eintritt der Insolvenzreife besondere Haftungsrisiken für Zahlungen bestehen. § 15b InsO regelt hierzu die Verantwortlichkeit der antragspflichtigen Organmitglieder.

 

Kann sich ein Geschäftsführer auch wegen Fahrlässigkeit strafbar machen?

Ja. § 15a Abs. 5 InsO sieht ausdrücklich eine Strafbarkeit bei fahrlässigem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht vor. Entscheidend ist unter anderem, ob der Geschäftsführer die Insolvenzreife bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können.

 

Schützt ein Steuerberater vor einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung?

Nein. Die Beauftragung eines Steuerberaters beseitigt die eigene Verantwortung des Geschäftsführers für die Einhaltung der Insolvenzantragspflicht grundsätzlich nicht. Bei einer wirtschaftlichen Krise sollte deshalb zusätzlich eine rechtliche Prüfung erfolgen.

 

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt wegen Insolvenzverschleppung in Hamburg kontaktieren?

Eine frühzeitige Beratung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn als Geschäftsführer bereits erhebliche Liquiditätsprobleme bestehen, Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern offen sind, Lieferanten nicht mehr bezahlt werden können oder der Verdacht besteht, dass bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein könnte.

 

Beraten Sie Geschäftsführer und Unternehmen aus Hamburg bei Insolvenzverschleppung?

Ja. Wenn Sie als Geschäftsführer oder Verantwortlicher eines Unternehmens in Hamburg Fragen zur Insolvenzantragspflicht, zu einer möglichen Insolvenzverschleppung oder zu persönlichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken haben, kann eine individuelle rechtliche Prüfung der konkreten Situation sinnvoll sein.

 

Sie sind Geschäftsführer und unsicher, ob bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht oder ob der Verdacht einer Insolvenzverschleppung im Raum steht? Lassen Sie die wirtschaftliche Situation und die bestehenden Geschäftsführerpflichten frühzeitig rechtlich prüfen.

 

Von Christian Hermanussen, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg
Schwerpunkt: Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht
Veröffentlicht am 31. August 2026